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§ 58 Absatz 1 PatG
(1)
1
Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.
2
Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht.
3
Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
Verweis auf
§ 58 Abs. 1 PatG
von
§ 8 Satz 3 PatG