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§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PAngV
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
§ 1 Absatz 2 Satz 2 PAngV
2
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
Verweis auf
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 PAngV
von
§ 10 Absatz 3 Satz 1 PAngV