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§ 4 Absatz 5 PAngV
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist
§ 5 Abs. 1 und 2
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 4 Abs. 5 PAngV
von
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PAngV