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§ 1 Absatz 4 PAngV
(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
§ 1 Absatz 7 Satz 2 PAngV
2
Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Verweis auf
§ 1 Abs. 4 oder 7 Satz 2 PAngV
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 PAngV