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§ 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV
(1)
1
Wer Verbrauchern gemäß
§ 13
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PAngV