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§ 312 Absatz 2 Nummer 2 BGB
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
§ 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB
3.
Verbraucherbauverträge nach
§ 650i Absatz 1
,
§ 312 Absatz 2 Nummer 6 BGB
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den
§§ 481 bis 481b
,
§ 312 Absatz 2 Nummer 9 BGB
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
§ 312 Absatz 2 Nummer 10 BGB
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
§ 312 Absatz 6 BGB
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur
§ 312a Absatz 3, 4 und 6
anzuwenden.
Verweis auf
§ 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 BGB
von
§ 9 Absatz 3 Satz 1 PAngV