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§ 6c PAngV
§ 6c Entgeltliche Finanzierungshilfen
Die
§§ 6 und 6a
sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des
§ 506
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.
Verweis auf
§ 6c PAngV
von
§ 6b Satz 2 PAngV