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§ 504 Absatz 2 BGB
(2)
1
Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind
§ 491a Abs. 3
, die
§§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2
nicht anzuwenden.
2
§ 492 Abs. 1
ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
Verweis auf
§ 504 Abs. 2 BGB
von
§ 6b Satz 1 PAngV