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§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 BGB
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
Verweis auf
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 BGB
von
§ 6a Absatz 7 Satz 1 PAngV