Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 651d Absatz 3 Satz 1 BGB
(3)
1
Die gemäß Artikel 250
§ 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Verweis auf
§ 651d Absatz 3 Satz 1 BGB
von
§ 1 Absatz 6 Satz 1 PAngV