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§ 14 Absatz 3 PachtkredG
(3)
1
Erlischt das Pfandrecht, so ist der Gläubiger auf Verlangen des Pächters verpflichtet, eine öffentlich beglaubigte Erklärung darüber auszustellen, daß das Pfandrecht erloschen ist.
2
Die Kosten der Erklärung hat der Pächter zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Verweis auf
§ 14 Abs. 3 PachtkredG
von
§ 15 Absatz 4 Satz 1 PachtkredG