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§ 1204 Absatz 1 BGB
(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
Verweis auf
§ 1204 Abs. 1 BGB
von
§ 1 Satz 1 PachtkredG