Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 120 Absatz 2 Nummer 4 AO
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
Verweis auf
§ 120 Abs. 2 Nr. 4 AO
von
§ 379 Absatz 3 Satz 1 AO