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§ 138k Satz 1 AO
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Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des
§ 138d Absatz 2
oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben.
Verweis auf
§ 138k Satz 1 AO
von
§ 379 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1g AO