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§ 32f Absatz 6 StPO
(6)
1
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards.
2
Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
Verweis auf
§ 32f Absatz 6 StPO
von
§ 110c Satz 1 OWiG