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§ 138d Absatz 1 AO
(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Intermediär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe der
§§ 138f und 138h
mitzuteilen.
Verweis auf
§ 138d Absatz 1 AO
von
§ 379 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1e AO