Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 451 Absatz 1 StPO
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.
§ 451 Absatz 2 StPO
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.
Verweis auf
§ 451 Abs. 1 und 2 StPO
von
§ 97 Absatz 1 Satz 1 OWiG