Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 66 Absatz 2 Nummer 3 OWiG
3.
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (
§ 96
) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
Verweis auf
§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG
von
§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 OWiG