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§ 87 Absatz 2 Satz 1 OWiG
(2)
1
Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen.
§ 87 Absatz 2 Satz 2 OWiG
2
Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt.
§ 87 Absatz 5 OWiG
(5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.
Verweis auf
§ 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 OWiG
von
§ 88 Absatz 3 Satz 1 OWiG