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§ 60 Satz 2 OWiG
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Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (
§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2
der Strafprozeßordnung).
Verweis auf
§ 60 Satz 2 OWiG
von
§ 87 Absatz 1 Satz 1 OWiG