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§ 79 Absatz 1 Satz 2 OWiG
2
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (
§ 80
).
Verweis auf
§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG
von
§ 83 Absatz 2 Satz 2 OWiG