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§ 370 Absatz 7 AO
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Verweis auf
§ 370 Abs. 7 AO
von
§ 379 Absatz 1 Satz 2 AO