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§ 92 OWiG
§ 92 Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des
§ 90
die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach
§ 91
die Vollstreckung obliegt.
Verweis auf
§ 92 OWiG
von
§ 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b OWiG