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§ 67 OWiG
§ 67 Form und Frist
(1)
1
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.
2
Die
§§ 297 bis 300 und 302
der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Verweis auf
§ 67 OWiG
von
§ 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a OWiG