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§ 371 Absatz 4 AO
(4)
1
Wird die in
§ 153
vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in
§ 153
bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.
2
Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Verweis auf
§ 371 Absatz 4 AO
von
§ 378 Absatz 3 Satz 3 AO