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§ 78a StGB
§ 78a Beginn
1
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
2
Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Verweis auf
§ 78a StGB
von
§ 376 Absatz 3 Satz 1 AO