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§ 38 OWiG
§ 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
1
Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach
§ 37
zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig.
2
Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
Verweis auf
§ 38 OWiG
von
§ 39 Absatz 1 Satz 2 OWiG