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§ 111e Absatz 2 StPO
(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Verweis auf
§ 111e Absatz 2 StPO
von
§ 30 Absatz 6 Satz 1 OWiG