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§ 78c Absatz 3 Satz 2 StGB
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Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind.
Verweis auf
§ 78c Absatz 3 Satz 2 StGB
von
§ 376 Absatz 3 Satz 1 AO