Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 33 Absatz 1 Satz 2 OWiG
2
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
Verweis auf
§ 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG
von
§ 30 Absatz 4 Satz 3 OWiG