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§ 78b Absatz 4 StGB
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des
§ 78 Abs. 3 Nr. 4
ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 78b Absatz 4 StGB
von
§ 376 Absatz 1 Satz 1 AO