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§ 30 Absatz 6 Satz 1 MarkenG
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Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird.
Verweis auf
§ 30 Absatz 6 Satz 1 MarkenG
von
§ 42a Absatz 1 Satz 1 MarkenV