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§ 48 Absatz 2 MarkenG
(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.
Verweis auf
§ 48 Abs. 2 MarkenG
von
§ 40 Satz 1 MarkenV