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§ 47 Absatz 3 MarkenG
(3)
1
Die Verlängerung der Schutzdauer kann auch dadurch bewirkt werden, dass die Verlängerungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu verlängernde Klasse ab der vierten Klasse der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen gezahlt wird.
2
Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag des Markeninhabers oder einer ermächtigten Person nach Absatz 2.
Verweis auf
§ 47 Abs. 3 MarkenG
von
§ 37 Satz 1 MarkenV