Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 29 Absatz 3 MarkenG
(3)
1
Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen.
2
Im Falle der Eigenverwaltung (
§ 270
der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Verweis auf
§ 29 Abs. 3 MarkenG
von
§ 25 Satz 1 Nummer 35 MarkenV