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§ 37 Absatz 2 MarkenG
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmeldetag (
§ 33 Abs. 1
) nicht den Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3
entsprach, daß das Schutzhindernis aber nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Anmelder sich damit einverstanden erklärt, daß ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetages und einer etwa nach
§ 34 oder § 35
in Anspruch genommenen Priorität der Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des
§ 6 Abs. 2
maßgeblich ist.
Verweis auf
§ 37 Abs. 2 MarkenG
von
§ 25 Satz 1 Nummer 12 MarkenV