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§ 32 Absatz 2 MarkenG
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
1.
einen Antrag auf Eintragung,
2.
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
3.
eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach
§ 8 Absatz 1
unterfällt, und
4.
ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
Verweis auf
§ 32 Absatz 2 MarkenG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 MarkenV