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§ 12a MarkenV
§ 12a Sonstige Markenformen
(1)
1
Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der
§§ 7 bis 12
fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden.
2
Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des
§ 8 Absatz 1
des Markengesetzes genügt.
3
Unter den Voraussetzungen des
§ 6a Absatz 2
kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.
(2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die
§§ 8 bis 11
entsprechend.
Verweis auf
§ 12a MarkenV
von
§ 6 Satz 1 Nummer 7 MarkenV