§ 12a MarkenV§ 12a Sonstige Markenformen
(1)
1Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der
§§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden.
2Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des
§ 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt.
3Unter den Voraussetzungen des
§ 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.
(2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die
§§ 8 bis 11 entsprechend.