§ 9 MarkenV
§ 9 Dreidimensionale Marken
(1) 1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. 2Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. 3Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen.
(3) 1Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. 2Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.
(4) 1Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. §§ 12 Abs. 2, 12a Abs. 2 +++)