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§ 47 Absatz 1 MarkenG
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (
§ 33 Absatz 1
) und endet zehn Jahre danach.
Verweis auf
§ 47 Absatz 1 MarkenG
von
§ 159 Absatz 2 Satz 1 MarkenG