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§ 50 Absatz 2 Satz 1 MarkenG
(2)
1
Ist die Marke entgegen
§ 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13
eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit besteht.
Verweis auf
§ 50 Absatz 2 Satz 1 MarkenG
von
§ 158 Absatz 8 Satz 1 MarkenG