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§ 42 Absatz 3 MarkenG
(3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.
§ 42 Absatz 4 MarkenG
(4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.
Verweis auf
§ 42 Absatz 3 und 4 MarkenG
von
§ 158 Absatz 4 Satz 1 MarkenG