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§ 147 Absatz 2 Satz 2 MarkenG
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Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach
§ 146 Abs. 1
in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.
Verweis auf
§ 147 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
von
§ 149 Satz 1 MarkenG