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§ 146 Absatz 2 Satz 1 MarkenG
(2)
1
Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller.
Verweis auf
§ 146 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
von
§ 147 Absatz 1 Satz 1 MarkenG