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§ 15 Absatz 2 MarkenG
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Verweis auf
§ 15 Abs. 2 MarkenG
von
§ 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 MarkenG