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§ 20 MarkenG
§ 20 Verjährung
1
Auf die Verjährung der in den
§§ 14 bis 19c
genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
2
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet
§ 852
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 20 MarkenG
von
§ 136 Satz 1 MarkenG