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§ 135 MarkenG
§ 135 Ansprüche wegen Verletzung
(1)
1
Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
verstoßen, kann von den nach
§ 8 Abs. 3
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2
Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
3
Die
§§ 18, 19, 19a und 19c
gelten entsprechend.
(2)
§ 128 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 135 MarkenG
von
§ 136 Satz 1 MarkenG