Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 130 Absatz 5 Satz 4 MarkenG
4
Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss veröffentlicht.
Verweis auf
§ 130 Abs. 5 Satz 4 MarkenG
von
§ 133 Satz 2 MarkenG