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§ 130 Absatz 5 Satz 1 MarkenG
(5)
1
Entspricht der Antrag den Anforderungen der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest.
Verweis auf
§ 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG
von
§ 133 Satz 2 MarkenG