Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 43 Absatz 1 MarkenG
(1)
1
Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß
§ 26
benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war.
2
Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden.
3
Bei der Entscheidung werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
Verweis auf
§ 43 Absatz 1 MarkenG
von
§ 125b Satz 1 Nummer 4 MarkenG